1. Unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Sofern Lieferungen ab Werk erfolgen, erfolgt die Versendung stets auf Gefahr des Bestellers.
3. Außer in Fällen höherer Gewalt sind wir auch im Fall sonstiger Störungen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, von der Pflicht zu einer rechtzeitigen und der Bestellmenge entsprechenden Lieferung befreit. Das gilt insbesondere in Fällen von Störungen im Zulieferbereich sowie auch bei Streikmaßnahmen. Die Lieferzeit für Produkte aus unserem SHP-Programm beträgt für Einzelbestellungen 48 Stunden. Sie kann jedoch im Einzelfall bis zu 7 Tage dauern. Bei Bestellmengen ab 20 Stück kann die Lieferzeit bis zu 6 Wochen betragen. Für Sonderanfertigungen beträgt die Lieferzeit bis zu 4 Wochen. Liefertermine gelten nur unter Vorbehalt als vereinbart. Wird die Lieferfrist um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der Käufer nach Ablauf einer uns schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 7 Tagen nach Eingang des Schreibens zum Rücktritt berechtigt.
4. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in einem ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, insofern er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der nachstehenden Ziff. 5 und darüber hinaus nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfristsetzung, die auf diese Folgen hinweist, erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung und auch auf sonstige Verfügungen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt bzw. verbunden, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung bzw. Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Bei Veräußerungen von Waren an denen wir Miteigentum gemäß den vorstehenden Regelungen haben, gilt die Abtretung der Forderung entsprechend der Höhe unseres Miteigentumsanteils. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen. Gleichzeitig werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig.
6. Sofern sich aus der Rechnungslegung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
7. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen kommen wir nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung, Preisminderung oder Nachweisungen nach. Bei Fehlschlägen und im Fall einer fruchtlosen Nachfristsetzung sind wir auf Verlangen zur Rücknahme der Ware und Erstattung des Kaufpreises verpflichtet, wenngleich auch das Recht des Bestellers auf Minderung unberührt bleibt. Mängelrügen sind unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, insofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8. Von uns erbrachte Transportdienstleistungen erfolgen auf Grundlage der neuesten Fassung der ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen)!
9. Erfüllungsort ist die Betriebsstätte 15859 Storkow, Lebbiner Weg 1. Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, soweit das Amtsgericht sachlich zuständig ist, Fürstenwalde/Spree und bei landgerichtlicher Sachzuständigkeit Frankfurt/Oder. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche deutsche Recht.
11. Jegliche Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform und haben nur Gültigkeit, wenn diese von der SOFTLINE-Schaum GmbH & Co. KG
schriftlich bestätigt worden sind.
12. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.